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Beförderungsbedingungen

Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten sowohl für den Linienverkehr als auch für den Gelegenheitsverkehr.

Gesetzliche Vorschriften

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Sie müssen die Weisungen der für die Anlegestellen betrauten Personen befolgen. Fahrgäste uns sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehres nicht beeinträchtigen.
Die Fahrgäste uns sonstige Personen an Bord haben die Anweisung des Schiffführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Ausschluss von der Beförderung:

  • Personen ohne gültigen Fahrausweis
  • Personen, die mit einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet sind, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen den Fahrgästen offenbar lästig fallen würden.
  • Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson. Als Begleitperson kann ein Kind ab 12 Jahren fungieren.
  • Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, ausgenommen Organe der öffentlichen Sicherheit.
  • Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder die Anweisungen des Schiffsführers zu Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung an Bord nicht folge leisten

Wird der Ausschließungsgrund erst unterwegs wahrgenommen, oder tritt er erst unterwegs ein, so hat der Fahrgast über Aufforderung des Schiffsführers bei der nächsten Anlegestelle das Schiff zu verlassen.

Fahrausweise:

Die Fahrkarten sind nach dem Einsteigen in das Schiff unaufgefordert bei der Schiffskasse zu lösen. Wenn Sie bereits im Vorverkauf besorgt wurden, sind sie dem Schiffspersonal unaufgefordert vorzuweisen. Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen brauchen nicht berücksichtigt werden. Ein Fahrgast, der ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat für die zurückgelegte Strecke den doppelten Fahrpreis zu entrichten. Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung, ist er verpflichtet, seine Identität nachzuweisen.
Mit dem Erwerb einer Fahrkarte ist kein Anspruch auf einen Sitzplatz verbunden.

Beförderung von Gepäck und Tieren:

Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitfahrgäste unter einen Sitzplatz unterbringen oder auf den Schoß halten kann, gelten als Handgepäck. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert.
Darüber hinaus kann jeder Fahrgast gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck befördern lassen. Ausgeschlossen von der Beförderung als Hand- und Reisegepäck sind folgende Gegenstände:

  • im Einzelgewicht von mehr als 50 kg,
  • die wegen ihrer Beschaffenheit oder wegen ihres Umfanges nicht verladen werden können
  • deren Inhalt aus übelriechenden oder gefährlichen wie zum Beispiel explosionsfähigen leicht  entzündbaren oder ätzenden Stoffen besteht
  • Fahrräder, wenn auf dem Schiff kein Platz mehr vorhanden ist.

Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt das Schifffahrtsunternehmen keine Haftung.
Tiere dürfen nur gegen Entgelt mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Hunde müssen an kurzer Leine gehalten werden und bissige Hunde müssen mit einem bißsicheren Maulkorb versehen werden.